Frage 342601 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Die Spedition S. erhält von der Chemiefirma C. den Auftrag, einen Versand von gefährlichen Gütern in Versandstücken vom Zentrallager der Chemiefirma zum Außenlager A. durchzuführen. S. erhält von C. folgende Informationen gemäß ADR: UN 2642 Fluoressigsäure, 6.1, I, (C/E), 1 Kiste, 10 kg UN 1170 Ethanol, 3, II, (D/E), 1 Fass, 50 l UN 1002 Luft, verdichtet, 2.2, (E), 2 Gasflaschen à 50 l Nenninhalt UN 1104 Amylacetate, 3, III, (D/E), 5 Kanister à 20 l Kann diese Beförderung als nicht kennzeichnungspflichtige Beförderung unter Nutzung der Freistellungen nach 1.1.3.6 ADR durchgeführt werden? Geben Sie auch den Berechnungswert an!

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Antwortvorschlag zu Frage 342601

Ja. UN 2642 (Kat. 1): 10 kg x 50 = 500; UN 1170 (Kat. 2): 50 l x 3 = 150; UN 1002 (Kat. 3): 2 x 50 l = 100; UN 1104 (Kat. 3): 5 x 20 l = 100. Berechnungswert 850, nicht über 1000.

Fundstelle: 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 ADR

Erklärung

Nach 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 ergibt die Rechnung 500 für die Fluoressigsäure, 150 für das Ethanol, 100 für die Gasflaschen und 100 für die Amylacetate. Die Summe von 850 überschreitet die Grenze von 1000 nicht.

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