Frage 342507 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Ein Straßenbauunternehmer beauftragt seinen Fahrzeugführer, mit einem LKW und einem Aufsetztank (Fassungsraum 6500 l) 6000 l Dieselkraftstoff (Sondervorschrift 640L - umweltgefährdend) zu einer Autobahnbaustelle zu befördern, um die dort eingesetzten Baumaschinen mit Kraftstoff zu versorgen.

Nach dem Betanken sind im Tank noch rund 1500 l Dieselkraftstoff enthalten. Da der Tank nicht mit Schwallwänden unterteilt ist, stellt sich die Frage, ob mit dieser Restmenge (25% des Fassungsraumes) zur nächsten Baustelle gefahren werden darf? Nennen Sie auch den Absatz!

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Antwortvorschlag zu Frage 342507

Ja. Die 80/20-%-Füllregel gilt nur für nicht unterteilte Tankkörper mit mehr als 7500 l Fassungsraum; der Aufsetztank hat nur 6500 l.

Fundstelle: 4.3.2.2.4 ADR

Erklärung

Ja. Die 80/20-Prozent-Füllregel gilt nach 4.3.2.2.4 ADR nur für nicht unterteilte Tankkörper mit mehr als 7500 l Fassungsraum. Der Aufsetztank hat nur 6500 l.

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