Frage 342603 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Die Spedition S. erhält von der Chemiefirma C. den Auftrag, einen Versand von gefährlichen Gütern in Versandstücken vom Zentrallager der Chemiefirma zum Außenlager A. durchzuführen. S. erhält von C. folgende Informationen gemäß ADR: UN 2642 Fluoressigsäure, 6.1, I, (C/E), 1 Kiste, 10 kg UN 1170 Ethanol, 3, II, (D/E), 1 Fass, 50 l UN 1002 Luft, verdichtet, 2.2, (E), 2 Gasflaschen à 50 l Nenninhalt UN 1104 Amylacetate, 3, III, (D/E), 5 Kanister à 20 l

Der Fahrzeugführer legt dem Disponenten eine bereits seit drei Monaten abgelaufene ADR-Schulungsbescheinigung vor. Darf er diese Ladung übernehmen? Geben Sie eine kurze Begründung!

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Antwortvorschlag zu Frage 342603

Ja. Bei Beförderungen nach 1.1.3.6 ist Kapitel 8.2 (außer 8.2.3) nicht anzuwenden, eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung ist nicht erforderlich; eine Unterweisung nach 1.3 genügt.

Fundstelle: 1.1.3.6.2 ADR

Erklärung

Ja. Bei Beförderungen nach 1.1.3.6 ist Kapitel 8.2 außer 8.2.3 nicht anzuwenden. Eine gültige Schulungsbescheinigung ist nicht erforderlich, eine Unterweisung nach 1.3 genügt.

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