Frage 342606 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sachverhalt: Die Spedition S. erhält von der Chemiefirma C. den Auftrag, einen Versand von gefährlichen Gütern in Versandstücken vom Zentrallager der Chemiefirma zum Außenlager A. durchzuführen. S. erhält von C. folgende Informationen gemäß ADR: UN 2642 Fluoressigsäure, 6.1, I, (C/E), 1 Kiste, 10 kg UN 1170 Ethanol, 3, II, (D/E), 1 Fass, 50 l UN 1002 Luft, verdichtet, 2.2, (E), 2 Gasflaschen à 50 l Nenninhalt UN 1104 Amylacetate, 3, III, (D/E), 5 Kanister à 20 l
Sind die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung aus Abschnitt 7.5.7 ADR bei dieser Beförderung zu beachten? Geben Sie eine kurze Begründung!
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Antwortvorschlag zu Frage 342606
Fundstelle: 1.1.3.6.2 und 7.5.7 ADR
Erklärung
Ja. Der Abschnitt 7.5.7 gehört nicht zu den nach 1.1.3.6.2 freigestellten Vorschriften. Handhabung und Verstauung sind deshalb auch unterhalb von 1000 Punkten einzuhalten.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
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