Frage 342802 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sachverhalt: 4 Fässer aus Stahl mit Pentan-2,4-dion à 200 l sollen nach ADR befördert werden. Die Fässer sind wie abgebildet gekennzeichnet und bezettelt und haben keine Lüftungseinrichtung.
Das Beförderungspapier nach ADR ist wie abgebildet erstellt worden. Überprüfen Sie das Beförderungspapier und ergänzen bzw. korrigieren Sie gegebenenfalls die Angaben!

Zu dieser Frage gehört eine Skizze. Sie ist hier noch nicht verfügbar, deshalb lässt sich die Frage im Moment nicht üben.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
- 342803Die Fässer werden zur leichteren Handhabung auf eine Palette gestellt und mit undurchsichtiger Folie umwickelt. Was hat der Verpacker zu beachten?
- 342804Der abholende LKW hat bereits 5 Kisten à 40 l Gefahrgut (UN 1279, Gesamtmenge 200 l) geladen. Muss die Beförderungseinheit nach Zuladung der 4 Fässer mit orangefarbenen Tafeln gekennzeichnet werden? Geben Sie auch den Berechnungswert an!
- 342805Welche Ausrüstungsgegenstände nach ADR muss der Fahrzeugführer auf der abholenden Beförderungseinheit (zGM 7,5 t) mitführen? Nennen Sie zwei!
- 342806Auf der geplanten Fahrstrecke befindet sich ein Tunnel der Kategorie E. Darf der Fahrzeugführer diesen Tunnel durchfahren?
- 3001Was versteht man gemäß ADR unter dem Begriff "MEMU"?
- 3002Ihr Unternehmen soll einen ungereinigten leeren ortsfesten Lagertank befördern, der zuletzt UN 1965 (Gemisch C) enthalten hat. Darf diese Beförderung durchgeführt werden, obwohl der Lagertank keine Zulassung nach dem ADR hat?