Frage 342803 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: 4 Fässer aus Stahl mit Pentan-2,4-dion à 200 l sollen nach ADR befördert werden. Die Fässer sind wie abgebildet gekennzeichnet und bezettelt und haben keine Lüftungseinrichtung.

Die Fässer werden zur leichteren Handhabung auf eine Palette gestellt und mit undurchsichtiger Folie umwickelt. Was hat der Verpacker zu beachten?

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Antwortvorschlag zu Frage 342803

Die Palette ist eine Umverpackung. Da die Kennzeichen nicht sichtbar sind, ist sie mit dem Ausdruck «UMVERPACKUNG» (mindestens 12 mm) zu kennzeichnen und mit der UN-Nummer UN 2310 sowie den Gefahrzetteln 3 und 6.1 zu versehen.

Fundstelle: 5.1.2.1 a) ADR

Erklärung

Eine Palette mit Fässern ist eine Umverpackung. Sind die Kennzeichen durch die undurchsichtige Folie nicht sichtbar, kommt nach 5.1.2.1 ADR der Ausdruck „UMVERPACKUNG“ (mindestens 12 mm) darauf, dazu die UN-Nummer UN 2310 und die Gefahrzettel 3 und 6.1.

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