Frage 342602 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Die Spedition S. erhält von der Chemiefirma C. den Auftrag, einen Versand von gefährlichen Gütern in Versandstücken vom Zentrallager der Chemiefirma zum Außenlager A. durchzuführen. S. erhält von C. folgende Informationen gemäß ADR: UN 2642 Fluoressigsäure, 6.1, I, (C/E), 1 Kiste, 10 kg UN 1170 Ethanol, 3, II, (D/E), 1 Fass, 50 l UN 1002 Luft, verdichtet, 2.2, (E), 2 Gasflaschen à 50 l Nenninhalt UN 1104 Amylacetate, 3, III, (D/E), 5 Kanister à 20 l

Der Fahrzeugführer des für den Transport vorgesehenen LKW weist seinen Disponenten darauf hin, dass für dieses Fahrzeug keine ADR- Zulassungsbescheinigung existiert. Darf das Fahrzeug dennoch beladen werden?

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Antwortvorschlag zu Frage 342602

Ja. Für Versandstückbeförderungen ist keine ADR-Zulassungsbescheinigung erforderlich, zudem gilt Teil 9 bei 1.1.3.6 nicht.

Fundstelle: 1.1.3.6.2 und 9.1.3.1 ADR

Erklärung

Nein. Für Versandstückbeförderungen ist keine ADR-Zulassungsbescheinigung erforderlich. Bei Beförderungen nach 1.1.3.6 gilt Teil 9 ohnehin nicht.

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