Frage 342604 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Die Spedition S. erhält von der Chemiefirma C. den Auftrag, einen Versand von gefährlichen Gütern in Versandstücken vom Zentrallager der Chemiefirma zum Außenlager A. durchzuführen. S. erhält von C. folgende Informationen gemäß ADR: UN 2642 Fluoressigsäure, 6.1, I, (C/E), 1 Kiste, 10 kg UN 1170 Ethanol, 3, II, (D/E), 1 Fass, 50 l UN 1002 Luft, verdichtet, 2.2, (E), 2 Gasflaschen à 50 l Nenninhalt UN 1104 Amylacetate, 3, III, (D/E), 5 Kanister à 20 l

S. bekommt einen weiteren Abholauftrag eines Kunden. Dort sollen 12 Versandstücke à 10 l mit UN 1090 Aceton, verpackt in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR, zugeladen werden. Welche Gesamtmenge nach 1.1.3.6 ADR hätte dann die gesamte Ladung?

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Antwortvorschlag zu Frage 342604

Unverändert 850. In begrenzten Mengen verpackte Güter (Kapitel 3.4) bleiben bei 1.1.3.6 unberücksichtigt.

Fundstelle: 1.1.3.6.5 i. V. m. 1.1.3.4 ADR

Erklärung

Nein. Güter, die in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 verpackt sind, bleiben bei 1.1.3.6 unberücksichtigt. Der Wert bleibt deshalb bei 850.

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