Frage 342203 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sachverhalt: Ein Container enthält UN 1794 in loser Schüttung. Der Stoff erfüllt zusätzlich die Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ADR.
An welchen Stellen müssen die Großzettel und Kennzeichen am Container angebracht werden?
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Antwortvorschlag zu Frage 342203
An beiden Längsseiten und an jedem Ende (Stirnseite) des Containers.
Fundstelle: 5.3.1.2 und 5.3.6.1 ADR
Erklärung
Nach 5.3.1.2 und 5.3.6.1 ADR kommen Großzettel und Kennzeichen an beide Längsseiten und an jedes Ende des Containers.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
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