Frage 342302 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: 5000 l Antimonpentachlorid, flüssig (umweltgefährdend), sind als Abfall im Produktionsprozess von Hersteller H. angefallen. H. schließt mit dem Entsorger E. einen Beförderungsvertrag, diesen Stoff zur Sondermüllentsorgungsanlage S. zu transportieren. E. schickt seinen Fahrzeugführer F. mit einem Saug-Druck-Tankfahrzeug (Tankcodierung L4BH) zu H.

Wie lauten die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?

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Antwortvorschlag zu Frage 342302

UN 1730 ABFALL ANTIMONPENTACHLORID, FLÜSSIG, 8, II, (E), UMWELTGEFÄHRDEND

Fundstelle: 5.4.1.1.1, 5.4.1.1.3.1 und 5.4.1.1.18 ADR; Kapitel 3.2 Tabelle A (UN 1730)

Erklärung

Nach 5.4.1.1.3.1 ADR wird bei Abfall „ABFALL“ vor die Benennung gesetzt. Wegen der Umweltgefährdung ist nach 5.4.1.1.18 außerdem UMWELTGEFÄHRDEND anzugeben.

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