Frage 342301 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
5000 l Antimonpentachlorid, flüssig (umweltgefährdend), sind als Abfall im Produktionsprozess von Hersteller H. angefallen. H. schließt mit dem Entsorger E. einen Beförderungsvertrag, diesen Stoff zur Sondermüllentsorgungsanlage S. zu transportieren. E. schickt seinen Fahrzeugführer F. mit einem Saug-Druck-Tankfahrzeug (Tankcodierung L4BH) zu H. Wer sind nach GGVSEB in diesem Fall Absender, Beförderer und Empfänger?
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Antwortvorschlag zu Frage 342301
Absender: H. (Hersteller, Absender nach dem Beförderungsvertrag); Beförderer: E. (Entsorger); Empfänger: S. (Sondermüllentsorgungsanlage)
Fundstelle: § 2 Abs. 1 GGVSEB; 1.2.1 ADR
Erklärung
Nach § 2 Abs. 1 GGVSEB ist Absender, wer nach dem Beförderungsvertrag versendet: H. Beförderer ist E., der den Transport übernimmt, und Empfänger ist die Anlage S.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
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