Frage 342206 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Ein Container enthält UN 1794 in loser Schüttung. Der Stoff erfüllt zusätzlich die Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ADR.

Der Container wird auf einen LKW geladen. Mit wie vielen orangefarbenen Tafeln und an welchen Stellen ist die Beförderungseinheit zu kennzeichnen?

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Antwortvorschlag zu Frage 342206

Mindestens 2 Tafeln an der Beförderungseinheit, vorn und hinten (neutral oder mit 80/1794); dazu je eine Tafel 80/1794 an beiden Längsseiten des Containers (insgesamt 4). Sind die Tafeln am Container von außen nicht sichtbar, die gleichen Tafeln zusätzlich an beiden Längsseiten des Fahrzeugs (gilt nicht bei Containern bis 3000 l). Alternative: Da nur ein Stoff befördert wird, genügen 2 Tafeln mit 80/1794 vorn und hinten an der Beförderungseinheit.

Fundstelle: 5.3.2.1.1, 5.3.2.1.4, 5.3.2.1.5, 5.3.2.1.6 ADR; Kapitel 3.2 Tabelle A (UN 1794, Spalte 20: 80)

Erklärung

An der Beförderungseinheit sind vorn und hinten mindestens 2 Tafeln nötig, neutral oder mit 80/1794. Dazu kommt je eine Tafel 80/1794 an beiden Längsseiten des Containers, insgesamt 4. Sind diese von außen nicht sichtbar, kommen sie auch an die Fahrzeuglängsseiten. Alternativ genügen 2 Tafeln 80/1794 vorn und hinten, da nur ein Stoff befördert wird.

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