Frage 342201 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Ein Container enthält UN 1794 in loser Schüttung. Der Stoff erfüllt zusätzlich die Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ADR. Wie lauten gemäß ADR die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?

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Antwortvorschlag zu Frage 342201

UN 1794 BLEISULFAT mit mehr als 3 % freier Säure, 8, II, (E), UMWELTGEFÄHRDEND

Fundstelle: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.18 ADR; Kapitel 3.2 Tabelle A (UN 1794)

Erklärung

Neben UN-Nummer und Benennung stehen Klasse, Verpackungsgruppe und Tunnelcode. Weil der Stoff die Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 erfüllt, muss nach 5.4.1.1.18 zusätzlich UMWELTGEFÄHRDEND angegeben werden.

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