Frage 342201 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Ein Container enthält UN 1794 in loser Schüttung. Der Stoff erfüllt zusätzlich die Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ADR. Wie lauten gemäß ADR die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?
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Antwortvorschlag zu Frage 342201
UN 1794 BLEISULFAT mit mehr als 3 % freier Säure, 8, II, (E), UMWELTGEFÄHRDEND
Fundstelle: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.18 ADR; Kapitel 3.2 Tabelle A (UN 1794)
Erklärung
Neben UN-Nummer und Benennung stehen Klasse, Verpackungsgruppe und Tunnelcode. Weil der Stoff die Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 erfüllt, muss nach 5.4.1.1.18 zusätzlich UMWELTGEFÄHRDEND angegeben werden.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
- 342202Welche Gefahrzettel (Großzettel) und Kennzeichen müssen sich am Container befinden?
- 342203An welchen Stellen müssen die Großzettel und Kennzeichen am Container angebracht werden?
- 342204Welche Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und welche UN- Nummer sind auf den orangefarbenen Tafeln nach ADR am Container anzubringen? Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr = ____________________________________ UN-Nummer = _____________________________________
- 342205An welchen Stellen müssen die orangefarbenen Tafeln am Container angebracht werden?
- 342206Der Container wird auf einen LKW geladen. Mit wie vielen orangefarbenen Tafeln und an welchen Stellen ist die Beförderungseinheit zu kennzeichnen?
- 342207Wer ist nach GGVSEB für die Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit orangefarbenen Tafeln verantwortlich?