Frage 342107 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: UN 1049 soll in einem Batterie-Fahrzeug (die Elemente bestehen aus Flaschenbündeln - gesamter Fassungsraum 20000 l) nach ADR transportiert werden.

Unterliegt diese Beförderung den §§ 35/35a GGVSEB?

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Antwortvorschlag zu Frage 342107

Nein. Die §§ 35/35a GGVSEB gelten für entzündbare Gase (Klassifizierungscode nur F) nur bei Beförderung in Tanks ab 9000 kg Nettomasse je Beförderungseinheit. Verdichteter Wasserstoff in Flaschenbündeln mit 20000 l Fassungsraum hat nur eine Masse von wenigen hundert Kilogramm (ca. 0,3 bis 0,5 t bei 200 bis 300 bar).

Fundstelle: §§ 35, 35a GGVSEB i. V. m. Anlage 1 lfd. Nr. 2 GGVSEB (Stand 2025)

Erklärung

Nein. Bei entzündbaren Gasen gelten sie nur für Tanks ab 9000 kg Nettomasse je Beförderungseinheit. Verdichteter Wasserstoff in Flaschenbündeln mit 20000 l wiegt nur wenige hundert Kilogramm und bleibt weit darunter.

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