Frage 341602 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Abfälle aus einer Lackiererei (Putztücher und Abdeckpapier mit Kohlenwasserstoffgemischen, Flammpunkt < 60°C) sollen in einem geprüften Schüttgut-Container (BK1) als "Feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten, n. a. g." gemäß ADR befördert werden.

Wie lauten die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?

In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.

Antwortvorschlag anzeigen

Antwortvorschlag zu Frage 341602

UN 3175 ABFALL FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. (Kohlenwasserstoffgemisch), 4.1, II, (E)

Fundstelle: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.3.1 ADR; Sondervorschrift 274 (3.1.2.8.1)

Erklärung

Weil es ein Abfall ist, steht „ABFALL“ vor der Benennung. Nach Sondervorschrift 274 kommt außerdem die technische Benennung in Klammern dazu, hier das Kohlenwasserstoffgemisch.

Weiter zu Frage ›