Frage 341602 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sachverhalt: Abfälle aus einer Lackiererei (Putztücher und Abdeckpapier mit Kohlenwasserstoffgemischen, Flammpunkt < 60°C) sollen in einem geprüften Schüttgut-Container (BK1) als "Feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten, n. a. g." gemäß ADR befördert werden.
Wie lauten die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?
In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.
Antwortvorschlag anzeigen
Antwortvorschlag zu Frage 341602
UN 3175 ABFALL FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G. (Kohlenwasserstoffgemisch), 4.1, II, (E)
Fundstelle: 5.4.1.1.1 und 5.4.1.1.3.1 ADR; Sondervorschrift 274 (3.1.2.8.1)
Erklärung
Weil es ein Abfall ist, steht „ABFALL“ vor der Benennung. Nach Sondervorschrift 274 kommt außerdem die technische Benennung in Klammern dazu, hier das Kohlenwasserstoffgemisch.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
- 341603Welche Großzettel (Placards) müssen sich am Container befinden?
- 341604An welchen Stellen müssen die Großzettel am Container angebracht werden?
- 341605Welche Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und welche UN- Nummer sind auf den orangefarbenen Tafeln nach ADR anzubringen? Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr = _____________________ UN-Nummer = _________________________
- 341606Der Schüttgut-Container wird auf eine Beförderungseinheit (Trägerfahrzeug) gesetzt. An welchen Stellen müssen die orangefarbenen Tafeln mit Nummern angebracht werden?
- 341701Ein Umschmelzbetrieb befördert gemäß ADR flüssige Aluminiumlegierung (Transporttemperatur ca. 800°C, 15 t, UN 3257) in drei Tiegeln auf einem Fahrzeug. Wie lauten die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?
- 341702Welche Sondervorschrift gemäß Kapitel 3.3 ADR ist bei dieser Beförderung zu beachten?