Frage 341702 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Ein Umschmelzbetrieb befördert gemäß ADR flüssige Aluminiumlegierung (Transporttemperatur ca. 800°C, 15 t, UN 3257) in drei Tiegeln auf einem Fahrzeug.

Welche Sondervorschrift gemäß Kapitel 3.3 ADR ist bei dieser Beförderung zu beachten?

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Antwortvorschlag zu Frage 341702

Sondervorschrift 274: Der offiziellen Benennung ist die technische Benennung (hier: Aluminiumlegierung) hinzuzufügen.

Fundstelle: Kapitel 3.3 SV 274; 3.1.2.8.1 ADR

Erklärung

Für den Eintrag über 190 °C gelten die Sondervorschriften 274, 643 und 668. 643 betrifft nur Gussasphalt, 668 nur Straßenmarkierung. Einschlägig ist daher die 274: Zur Benennung wird die technische Benennung hinzugefügt.

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