Frage 341801 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Für den Versand eines Versandstückes mit einer Innenverpackung nach ADR liegen folgende Daten vor: Ni-63 gelöst in 50 ml Chlorwasserstoffsäure der Verpackungsgruppe III mit einer Gesamtaktivität von 200 MBq. Die spezifische Aktivität liegt oberhalb der Aktivitätsgrenzen für von der Klasse 7 freigestellte Stoffe. Dosisleistung an der Versandstückoberfläche < 5 µSv/h, keine Kontamination am Versandstück. Unterliegt der Stoff den Vorschriften der Klasse 7 des ADR? Geben Sie eine kurze Begründung!

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Antwortvorschlag zu Frage 341801

Ja, es handelt sich um einen radioaktiven Stoff im Sinne der Klasse 7, da die spezifische Aktivität über den Freigrenzen liegt. Wegen der zusätzlichen ätzenden Eigenschaft (Klasse 8) wird er als freigestelltes Versandstück nach SV 290 jedoch nach der Nebengefahr klassifiziert, die Vorschriften für freigestellte Versandstücke (1.7.1.5) gelten zusätzlich.

Fundstelle: 2.2.7.1.1; 1.7.1.5.1 ADR; Kapitel 3.3 SV 290

Erklärung

Die spezifische Aktivität liegt über den Freigrenzen, also ist es ein radioaktiver Stoff im Sinne der Klasse 7. Wegen der ätzenden Eigenschaft gilt zugleich die Sondervorschrift 290, und die Vorschriften für freigestellte Versandstücke nach 1.7.1.5 kommen dazu.

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