Frage 341804 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sachverhalt: Für den Versand eines Versandstückes mit einer Innenverpackung nach ADR liegen folgende Daten vor: Ni-63 gelöst in 50 ml Chlorwasserstoffsäure der Verpackungsgruppe III mit einer Gesamtaktivität von 200 MBq. Die spezifische Aktivität liegt oberhalb der Aktivitätsgrenzen für von der Klasse 7 freigestellte Stoffe. Dosisleistung an der Versandstückoberfläche < 5 µSv/h, keine Kontamination am Versandstück.
Kann die Sendung als begrenzte Menge (limited quantity) befördert werden? Nennen Sie auch die Sondervorschrift mit Absatz!
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Antwortvorschlag zu Frage 341804
Fundstelle: Kapitel 3.3 SV 290 c) ADR
Erklärung
Nach Sondervorschrift 290 c) dürfen die Vorschriften des Kapitels 3.4 über begrenzte Mengen hier nicht angewendet werden.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
- 341805Wie lauten die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?
- 341901Es sind 1200 kg klinische Abfälle angefallen, bei denen der Verdacht auf Verunreinigung mit ansteckungsgefährlichen Stoffen (Humanes Immundefizienz-Virus - keine Kulturen) besteht. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Entsorgung sollen diese zum Versand nach ADR vorbereitet werden. Welcher UN-Nummer sind diese Abfälle nach ADR zuzuordnen?
- 341902Können Sie für die Entsorgung dieser als feste Stoffe anfallenden klinischen Abfälle Verpackungen des Typs "UN/1H2/..." verwenden? Geben Sie eine kurze Begründung und nennen Sie die Verpackungsanweisung!
- 341903Welchen Prüfanforderungen müssen diese Verpackungen nach ADR entsprechen?
- 341904Mit welchem Kennzeichen müssen die Versandstücke nach ADR gekennzeichnet werden?
- 341905Mit welchem Gefahrzettel müssen die Versandstücke nach ADR bezettelt werden?