Frage 341803 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Für den Versand eines Versandstückes mit einer Innenverpackung nach ADR liegen folgende Daten vor: Ni-63 gelöst in 50 ml Chlorwasserstoffsäure der Verpackungsgruppe III mit einer Gesamtaktivität von 200 MBq. Die spezifische Aktivität liegt oberhalb der Aktivitätsgrenzen für von der Klasse 7 freigestellte Stoffe. Dosisleistung an der Versandstückoberfläche < 5 µSv/h, keine Kontamination am Versandstück.

Welche Hauptgefahr hat die vorliegende Sendung, welches ist die Nebengefahr?

In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.

Antwortvorschlag anzeigen

Antwortvorschlag zu Frage 341803

Hauptgefahr: Klasse 8 (ätzend); Nebengefahr: Klasse 7 (radioaktiv).

Fundstelle: Kapitel 3.3 SV 290 b) ADR

Erklärung

Nach Sondervorschrift 290 b) wird der Stoff nach seiner ätzenden Eigenschaft klassifiziert. Hauptgefahr ist damit die Klasse 8, die Klasse 7 ist die Nebengefahr.

Weiter zu Frage ›