Frage 341805 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Für den Versand eines Versandstückes mit einer Innenverpackung nach ADR liegen folgende Daten vor: Ni-63 gelöst in 50 ml Chlorwasserstoffsäure der Verpackungsgruppe III mit einer Gesamtaktivität von 200 MBq. Die spezifische Aktivität liegt oberhalb der Aktivitätsgrenzen für von der Klasse 7 freigestellte Stoffe. Dosisleistung an der Versandstückoberfläche < 5 µSv/h, keine Kontamination am Versandstück.

Wie lauten die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?

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Antwortvorschlag zu Frage 341805

UN 1789 CHLORWASSERSTOFFSÄURE, radioaktive Stoffe, freigestelltes Versandstück, begrenzte Stoffmenge, 8, III, (E)

Fundstelle: 5.4.1.1.1 ADR; Kapitel 3.3 SV 290 b)

Erklärung

Nach 5.4.1.1.1 ADR beginnt die Zeile mit UN-Nummer und Benennung. Sondervorschrift 290 b) verlangt danach den Hinweis auf die radioaktive Nebengefahr, dann folgen Klasse, Verpackungsgruppe und Tunnelcode.

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