Frage 341805 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sachverhalt: Für den Versand eines Versandstückes mit einer Innenverpackung nach ADR liegen folgende Daten vor: Ni-63 gelöst in 50 ml Chlorwasserstoffsäure der Verpackungsgruppe III mit einer Gesamtaktivität von 200 MBq. Die spezifische Aktivität liegt oberhalb der Aktivitätsgrenzen für von der Klasse 7 freigestellte Stoffe. Dosisleistung an der Versandstückoberfläche < 5 µSv/h, keine Kontamination am Versandstück.
Wie lauten die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?
In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.
Antwortvorschlag anzeigen
Antwortvorschlag zu Frage 341805
Fundstelle: 5.4.1.1.1 ADR; Kapitel 3.3 SV 290 b)
Erklärung
Nach 5.4.1.1.1 ADR beginnt die Zeile mit UN-Nummer und Benennung. Sondervorschrift 290 b) verlangt danach den Hinweis auf die radioaktive Nebengefahr, dann folgen Klasse, Verpackungsgruppe und Tunnelcode.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
- 341901Es sind 1200 kg klinische Abfälle angefallen, bei denen der Verdacht auf Verunreinigung mit ansteckungsgefährlichen Stoffen (Humanes Immundefizienz-Virus - keine Kulturen) besteht. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Entsorgung sollen diese zum Versand nach ADR vorbereitet werden. Welcher UN-Nummer sind diese Abfälle nach ADR zuzuordnen?
- 341902Können Sie für die Entsorgung dieser als feste Stoffe anfallenden klinischen Abfälle Verpackungen des Typs "UN/1H2/..." verwenden? Geben Sie eine kurze Begründung und nennen Sie die Verpackungsanweisung!
- 341903Welchen Prüfanforderungen müssen diese Verpackungen nach ADR entsprechen?
- 341904Mit welchem Kennzeichen müssen die Versandstücke nach ADR gekennzeichnet werden?
- 341905Mit welchem Gefahrzettel müssen die Versandstücke nach ADR bezettelt werden?
- 341906Wie lauten die stoffspezifischen Angaben für diese Abfälle im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?