Frage 341802 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Für den Versand eines Versandstückes mit einer Innenverpackung nach ADR liegen folgende Daten vor: Ni-63 gelöst in 50 ml Chlorwasserstoffsäure der Verpackungsgruppe III mit einer Gesamtaktivität von 200 MBq. Die spezifische Aktivität liegt oberhalb der Aktivitätsgrenzen für von der Klasse 7 freigestellte Stoffe. Dosisleistung an der Versandstückoberfläche < 5 µSv/h, keine Kontamination am Versandstück.

Ist der Aktivitätsgrenzwert für die Klassifizierung als freigestelltes Versandstück (UN 2910) überschritten?

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Antwortvorschlag zu Frage 341802

Nein. Grenzwert für flüssige Stoffe im freigestellten Versandstück: 10^-4 A2; A2 für Ni-63 = 30 TBq, also 3 GBq. 200 MBq liegt darunter.

Fundstelle: Tabelle 2.2.7.2.4.1.2 und Tabelle 2.2.7.2.2.1 ADR

Erklärung

Für flüssige Stoffe im freigestellten Versandstück gilt 10^-4 A2. Mit dem A2 von 30 TBq für Ni-63 sind das 3 GBq. Die 200 MBq im Versandstück liegen darunter.

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