Frage 341606 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Abfälle aus einer Lackiererei (Putztücher und Abdeckpapier mit Kohlenwasserstoffgemischen, Flammpunkt < 60°C) sollen in einem geprüften Schüttgut-Container (BK1) als "Feste Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe enthalten, n. a. g." gemäß ADR befördert werden.

Der Schüttgut-Container wird auf eine Beförderungseinheit (Trägerfahrzeug) gesetzt. An welchen Stellen müssen die orangefarbenen Tafeln mit Nummern angebracht werden?

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Antwortvorschlag zu Frage 341606

Vorn und hinten an der Beförderungseinheit (5.3.2.1.1); an beiden Längsseiten des Containers Tafeln mit 40/3175 (5.3.2.1.4), wenn diese außerhalb des Trägerfahrzeugs nicht sichtbar sind, auch an beiden Längsseiten des Fahrzeugs (5.3.2.1.5). Alternativ genügen vorn und hinten Tafeln mit 40/3175 (5.3.2.1.6).

Fundstelle: 5.3.2.1.1, 5.3.2.1.4, 5.3.2.1.5, 5.3.2.1.6 ADR

Erklärung

Vorn und hinten an der Beförderungseinheit sind Tafeln nötig, am Container selbst an beiden Längsseiten die Tafeln 40/3175. Sind diese vom Fahrzeug verdeckt, kommen sie auch an die Fahrzeuglängsseiten. Alternativ genügen vorn und hinten die Tafeln 40/3175.

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