Frage 341101 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Spedition S. erhält von der Chemiefirma C. den Auftrag, nach ADR den Versand von gefährlichen Gütern in Versandstücken zum Großhändler E. zu besorgen. S. schließt mit Frachtführer F. einen Beförderungsvertrag. Dieser beauftragt seinen Fahrzeugführer T. mit dem betriebseigenen Kleintransporter (zGM 2,8 t) mit der Abholung der Versandstücke bei C. und der Beförderung zu E. S. erhält folgende Informationen: UN 1267 Roherdöl, 3, III, (D/E), umweltgefährdend, 3 Fässer, 600 l (insgesamt) UN 2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, 5.1 (8), I, (B/E), 2 Kisten, 12 l (insgesamt) Ist die höchstzulässige Menge nach Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR überschritten? Geben Sie auch den Berechnungswert an!

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Antwortvorschlag zu Frage 341101

Ja. Roherdöl (BK 3): 600 × 1 = 600; Wasserstoffperoxid VG I (BK 1): 12 × 50 = 600; Summe 1200 > 1000.

Fundstelle: 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 ADR

Erklärung

Nach 1.1.3.6.4 werden die Mengen je Beförderungskategorie mit einem Faktor multipliziert und addiert. Das Roherdöl ergibt 600 Punkte, das Wasserstoffperoxid 12 l mal 50, also ebenfalls 600. Die Summe von 1200 liegt über der Grenze von 1000.

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