Frage 341005 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Spediteur S. erhält vom Batteriegroßhändler B. den Auftrag, die Beförderung eines von ihm befüllten Containers mit 8000 kg gebrauchten Batterien (UN 2794, Abfälle zur Verwertung) in loser Schüttung nach ADR zu besorgen. S. schließt mit dem Frachtführer T. einen Beförderungsvertrag, den Transport mit dessen eigenem Fahrzeug durchzuführen. T. beauftragt seinen Fahrzeugführer F., den Container bei B. abzuholen und zur Bleihütte E. zu transportieren.

Wie lauten die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?

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Antwortvorschlag zu Frage 341005

UN 2794 ABFALL BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT SÄURE, elektrische Sammler, 8, (E)

Fundstelle: 5.4.1.1.1 a) bis d), k), 5.4.1.1.3.1 ADR; Kapitel 3.2 Tabelle A

Erklärung

Nach 5.4.1.1.1 folgen UN-Nummer, Benennung, Klasse und Tunnelcode in fester Reihenfolge. Eine Verpackungsgruppe gibt es hier nicht, und weil es ein Abfall ist, wird der Benennung „ABFALL“ vorangestellt.

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