Frage 341103 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Spedition S. erhält von der Chemiefirma C. den Auftrag, nach ADR den Versand von gefährlichen Gütern in Versandstücken zum Großhändler E. zu besorgen. S. schließt mit Frachtführer F. einen Beförderungsvertrag. Dieser beauftragt seinen Fahrzeugführer T. mit dem betriebseigenen Kleintransporter (zGM 2,8 t) mit der Abholung der Versandstücke bei C. und der Beförderung zu E. S. erhält folgende Informationen: UN 1267 Roherdöl, 3, III, (D/E), umweltgefährdend, 3 Fässer, 600 l (insgesamt) UN 2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, 5.1 (8), I, (B/E), 2 Kisten, 12 l (insgesamt)

Wer hat nach GGVSEB dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach 5.4.1.1 ADR schriftlich mitgeteilt werden (Buchstabe des Verantwortlichen angeben)?

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Antwortvorschlag zu Frage 341103

C (Auftraggeber des Absenders)

Fundstelle: § 17 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB

Erklärung

Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB ist es der Auftraggeber des Absenders, hier also C. Er hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach 5.4.1.1 ADR schriftlich mitgeteilt werden.

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