Frage 341105 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sachverhalt: Spedition S. erhält von der Chemiefirma C. den Auftrag, nach ADR den Versand von gefährlichen Gütern in Versandstücken zum Großhändler E. zu besorgen. S. schließt mit Frachtführer F. einen Beförderungsvertrag. Dieser beauftragt seinen Fahrzeugführer T. mit dem betriebseigenen Kleintransporter (zGM 2,8 t) mit der Abholung der Versandstücke bei C. und der Beförderung zu E. S. erhält folgende Informationen: UN 1267 Roherdöl, 3, III, (D/E), umweltgefährdend, 3 Fässer, 600 l (insgesamt) UN 2015 Wasserstoffperoxid, wässerige Lösung, stabilisiert, 5.1 (8), I, (B/E), 2 Kisten, 12 l (insgesamt)
Wer hat nach GGVSEB die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten auszurüsten (Buchstabe des Verantwortlichen angeben)?
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Antwortvorschlag zu Frage 341105
Fundstelle: § 19 Abs. 2 Nr. 9 GGVSEB
Erklärung
Nach § 19 Abs. 2 Nr. 9 GGVSEB ist das Sache des Beförderers, hier F. Er muss die Beförderungseinheit mit den vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten ausrüsten.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
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