Frage 341205 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Wer ist nach GGVSEB für die richtige Kennzeichnung der Versandstücke verantwortlich? Nennen Sie auch den Paragraphen mit Absatz und Nummer!
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Antwortvorschlag zu Frage 341205
Der Verpacker
Fundstelle: § 22 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB
Erklärung
Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB ist der Verpacker für die richtige Kennzeichnung der Versandstücke verantwortlich.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
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