Frage 341402 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Sie sollen für die Beförderung von 10,5 t Propen in einem Tankfahrzeug nach ADR folgende Fragen klären:

Müssen bei dieser Beförderung die §§ 35/35a GGVSEB beachtet werden?

In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.

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Antwortvorschlag zu Frage 341402

Ja. Propen ist ein entzündbares Gas (Klassifizierungscode 2F); nach § 35b lfd. Nr. 2 gelten §§ 35 und 35a bei Beförderung in Tanks ab 9000 kg Nettomasse; 10500 kg > 9000 kg (Ausnahme nur bei Tanks nach § 35c Abs. 1).

Fundstelle: § 35b GGVSEB (Tabelle lfd. Nr. 2); § 35c Abs. 1 GGVSEB

Erklärung

Propen ist ein entzündbares Gas. Nach § 35b GGVSEB gelten die §§ 35 und 35a bei Tanks ab 9000 kg Nettomasse, und 10,5 t liegen darüber. Eine Ausnahme gibt es nur bei Tanks nach § 35c Abs. 1.

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