Frage 340907 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sachverhalt: Mineralölhändler M. will seine Heizöllagertanks wieder auffüllen. Dazu beauftragt er seinen Fahrzeugführer F., mit dem betriebseigenen Tankfahrzeug mit Tankanhänger (Tankcodierung jeweils LGBF) Heizöl, leicht (Sondervorschrift 640L - umweltgefährdend), bei der Raffinerie R. befüllen zu lassen und zu M. zu transportieren.
Während der Fahrt wird der Fahrzeugführer durch einen Vorwegweiser auf einen Tunnel mit der Kategorie C hingewiesen. Darf der Fahrzeugführer diesen Tunnel durchfahren?
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Antwortvorschlag zu Frage 340907
Ja. Tunnelbeschränkungscode (D/E) verbietet bei Beförderung in Tanks nur Tunnel der Kategorien D und E; Tunnel der Kategorie C darf durchfahren werden.
Fundstelle: 8.6.4 ADR
Erklärung
Ja. Der Tunnelbeschränkungscode (D/E) verbietet bei der Beförderung in Tanks nur die Tunnel der Kategorien D und E. Ein Tunnel der Kategorie C darf nach 8.6.4 ADR durchfahren werden.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
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