Frage 340906 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Mineralölhändler M. will seine Heizöllagertanks wieder auffüllen. Dazu beauftragt er seinen Fahrzeugführer F., mit dem betriebseigenen Tankfahrzeug mit Tankanhänger (Tankcodierung jeweils LGBF) Heizöl, leicht (Sondervorschrift 640L - umweltgefährdend), bei der Raffinerie R. befüllen zu lassen und zu M. zu transportieren.

Wer muss die Beförderungseinheit mit den erforderlichen orangefarbenen Tafeln ausrüsten? Nennen Sie den Verantwortlichen nach GGVSEB!

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Antwortvorschlag zu Frage 340906

Der Beförderer M

Fundstelle: § 19 Abs. 2 Nr. 11 GGVSEB

Erklärung

Das ist nach § 19 Abs. 2 GGVSEB der Beförderer. Hier befördert der Mineralölhändler M mit eigenem Fahrzeug, also ist er selbst der Beförderer.

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