Frage 340802 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Spedition S. erhält vom Gasproduzenten G. den Auftrag, im grenzüberschreitenden Verkehr nach ADR den Versand von gefährlichen Gütern in Versandstücken vom Lager des G. zum Händler E. zu besorgen. S. schließt mit Frachtführer F. einen Beförderungsvertrag. Dieser beauftragt seinen Fahrzeugführer T. mit dem betriebseigenen LKW (zGM 7,5 t) mit der Abholung der Versandstücke bei G. und der Beförderung zu E. S. erhält von G. für das Beförderungspapier folgende Informationen: UN 1011 Butan, 2.1, (B/D), 5 Flaschen, 150 kg UN 1978 Propan, (B/D), 10 Flaschen, 120 kg

Können die Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR bei dieser Ladung genutzt werden? Geben Sie auch den Berechnungswert an!

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Antwortvorschlag zu Frage 340802

Ja. Beide Gase BK 2 (Faktor 3): (150 kg + 120 kg) × 3 = 810 ≤ 1000.

Fundstelle: 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 ADR

Erklärung

Ja. Beide Gase sind Beförderungskategorie 2 mit dem Faktor 3. Bei verflüssigten Gasen zählt die Nettomasse in kg: 150 plus 120 sind 270 kg, mal 3 ergibt 810. Das liegt unter 1000, die Freistellung nach 1.1.3.6 ist nutzbar.

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