Frage 340805 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Spedition S. erhält vom Gasproduzenten G. den Auftrag, im grenzüberschreitenden Verkehr nach ADR den Versand von gefährlichen Gütern in Versandstücken vom Lager des G. zum Händler E. zu besorgen. S. schließt mit Frachtführer F. einen Beförderungsvertrag. Dieser beauftragt seinen Fahrzeugführer T. mit dem betriebseigenen LKW (zGM 7,5 t) mit der Abholung der Versandstücke bei G. und der Beförderung zu E. S. erhält von G. für das Beförderungspapier folgende Informationen: UN 1011 Butan, 2.1, (B/D), 5 Flaschen, 150 kg UN 1978 Propan, (B/D), 10 Flaschen, 120 kg

Wer hat nach GGVSEB dafür sorgen, dass das Beförderungspapier nach ADR mitgegeben wird (Buchstabe des Verantwortlichen angeben)?

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Antwortvorschlag zu Frage 340805

S (Absender)

Fundstelle: § 18 Abs. 1 Nr. 8 GGVSEB

Erklärung

Nach § 18 Abs. 1 GGVSEB ist das der Absender. Hier ist das die Spedition S.

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