Frage 340901 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Mineralölhändler M. will seine Heizöllagertanks wieder auffüllen. Dazu beauftragt er seinen Fahrzeugführer F., mit dem betriebseigenen Tankfahrzeug mit Tankanhänger (Tankcodierung jeweils LGBF) Heizöl, leicht (Sondervorschrift 640L - umweltgefährdend), bei der Raffinerie R. befüllen zu lassen und zu M. zu transportieren. Wie lauten die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?

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Antwortvorschlag zu Frage 340901

UN 1202 HEIZÖL, LEICHT, 3, III, (D/E), UMWELTGEFÄHRDEND, Sondervorschrift 640L

Fundstelle: 5.4.1.1.1 a) bis d), k), 5.4.1.1.18 ADR; Kapitel 3.3 SV 640 ADR

Erklärung

Nach 5.4.1.1.1 ADR schreibst du UN-Nummer, Benennung, Gefahrzettel, Verpackungsgruppe und Tunnelcode. Dazu kommt UMWELTGEFÄHRDEND nach 5.4.1.1.18. Den Vermerk zur Sondervorschrift 640L darfst du weglassen, weil LGBF die höchsten Anforderungen für UN 1202 erfüllt.

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