Frage 340901 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Mineralölhändler M. will seine Heizöllagertanks wieder auffüllen. Dazu beauftragt er seinen Fahrzeugführer F., mit dem betriebseigenen Tankfahrzeug mit Tankanhänger (Tankcodierung jeweils LGBF) Heizöl, leicht (Sondervorschrift 640L - umweltgefährdend), bei der Raffinerie R. befüllen zu lassen und zu M. zu transportieren. Wie lauten die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?
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Antwortvorschlag zu Frage 340901
UN 1202 HEIZÖL, LEICHT, 3, III, (D/E), UMWELTGEFÄHRDEND, Sondervorschrift 640L
Fundstelle: 5.4.1.1.1 a) bis d), k), 5.4.1.1.18 ADR; Kapitel 3.3 SV 640 ADR
Erklärung
Nach 5.4.1.1.1 ADR schreibst du UN-Nummer, Benennung, Gefahrzettel, Verpackungsgruppe und Tunnelcode. Dazu kommt UMWELTGEFÄHRDEND nach 5.4.1.1.18. Den Vermerk zur Sondervorschrift 640L darfst du weglassen, weil LGBF die höchsten Anforderungen für UN 1202 erfüllt.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
- 340902Welche Begleitpapiere außer dem Beförderungspapier muss der Fahrzeugführer bei dieser Beförderung nach ADR mitführen?
- 340903Welcher Großzettel und welches Kennzeichen sind an den beiden Tankfahrzeugen anzubringen?
- 340904Wie viele Großzettel und Kennzeichen werden an dieser Beförderungseinheit benötigt und an welchen Stellen sind diese anzubringen?
- 340905Welche Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und UN-Nummer sind auf der orangefarbenen Tafel bei dieser Beförderung zu verwenden?
- 340906Wer muss die Beförderungseinheit mit den erforderlichen orangefarbenen Tafeln ausrüsten? Nennen Sie den Verantwortlichen nach GGVSEB!
- 340907Während der Fahrt wird der Fahrzeugführer durch einen Vorwegweiser auf einen Tunnel mit der Kategorie C hingewiesen. Darf der Fahrzeugführer diesen Tunnel durchfahren?