Frage 340807 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sachverhalt: Spedition S. erhält vom Gasproduzenten G. den Auftrag, im grenzüberschreitenden Verkehr nach ADR den Versand von gefährlichen Gütern in Versandstücken vom Lager des G. zum Händler E. zu besorgen. S. schließt mit Frachtführer F. einen Beförderungsvertrag. Dieser beauftragt seinen Fahrzeugführer T. mit dem betriebseigenen LKW (zGM 7,5 t) mit der Abholung der Versandstücke bei G. und der Beförderung zu E. S. erhält von G. für das Beförderungspapier folgende Informationen: UN 1011 Butan, 2.1, (B/D), 5 Flaschen, 150 kg UN 1978 Propan, (B/D), 10 Flaschen, 120 kg
Wer muss nach GGVSEB dieses Fahrzeug mit Feuerlöschgeräten ausrüsten (Buchstabe des Verantwortlichen angeben)?
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Antwortvorschlag zu Frage 340807
Fundstelle: § 19 Abs. 2 Nr. 9 GGVSEB
Erklärung
Das ist der Beförderer. Nach § 19 Abs. 2 GGVSEB muss er dafür sorgen, dass die Feuerlöschgeräte vorhanden sind. Hier ist das der Frachtführer F.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
- 340901Mineralölhändler M. will seine Heizöllagertanks wieder auffüllen. Dazu beauftragt er seinen Fahrzeugführer F., mit dem betriebseigenen Tankfahrzeug mit Tankanhänger (Tankcodierung jeweils LGBF) Heizöl, leicht (Sondervorschrift 640L - umweltgefährdend), bei der Raffinerie R. befüllen zu lassen und zu M. zu transportieren. Wie lauten die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?
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