Frage 340806 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Spedition S. erhält vom Gasproduzenten G. den Auftrag, im grenzüberschreitenden Verkehr nach ADR den Versand von gefährlichen Gütern in Versandstücken vom Lager des G. zum Händler E. zu besorgen. S. schließt mit Frachtführer F. einen Beförderungsvertrag. Dieser beauftragt seinen Fahrzeugführer T. mit dem betriebseigenen LKW (zGM 7,5 t) mit der Abholung der Versandstücke bei G. und der Beförderung zu E. S. erhält von G. für das Beförderungspapier folgende Informationen: UN 1011 Butan, 2.1, (B/D), 5 Flaschen, 150 kg UN 1978 Propan, (B/D), 10 Flaschen, 120 kg

Wie viele Feuerlöschgeräte sind während der Beförderung mindestens mitzuführen? Nennen Sie auch das Mindestfassungsvermögen!

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Antwortvorschlag zu Frage 340806

Mindestens ein Feuerlöschgerät mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (Brandklassen A, B, C), da nach 1.1.3.6 freigestellt.

Fundstelle: 8.1.4.2 ADR

Erklärung

Weil die Ladung nach 1.1.3.6 freigestellt ist, genügt nach 8.1.4.2 ADR ein einziges Feuerlöschgerät. Es braucht mindestens 2 kg Pulver und muss für die Brandklassen A, B und C geeignet sein.

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