Frage 340705 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Spedition S. erhält von der Chemiefirma C. den Auftrag, nach ADR den Versand der von ihr verpackten gefährlichen Güter in Versandstücken vom Lager der Chemiefirma C. zum Großhändler E. zu besorgen. S. schließt mit Frachtführer F. einen Beförderungsvertrag. Dieser beauftragt seinen Fahrzeugführer T. mit dem betriebseigenen LKW mit der Abholung der Güter bei C. und der Beförderung zu E. Die Spedition erhält von der Chemiefirma folgende Informationen: Nitromethan, 3, II, (E), 3 Fässer, 600 l (insgesamt) UN 1824, 8, III, (E), 8 Kanister, 240 l (insgesamt) UN 1710 Trichlorethylen, 6.1, (E), 2 Kisten, 40 l (insgesamt)

Benötigt der Fahrzeugführer für diese Beförderung eine ADR- Schulungsbescheinigung?

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Antwortvorschlag zu Frage 340705

Ja. Nitromethan (BK 2): 600 × 3 = 1800; UN 1824 (BK 3): 240; Trichlorethylen (BK 2): 40 × 3 = 120; Summe 2160 > 1000, daher Schulungsbescheinigung erforderlich.

Fundstelle: 8.2.1.1 ADR; 1.1.3.6.3/1.1.3.6.4 ADR

Erklärung

Nach 1.1.3.6.4 ADR gilt: Nitromethan (Kategorie 2) 600 mal 3 gleich 1800, UN 1824 (Kategorie 3) 240, Trichlorethylen (Kategorie 2) 40 mal 3 gleich 120. Die Summe ist 2160 und damit über 1000. Dann braucht der Fahrzeugführer nach 8.2.1.1 ADR die Schulungsbescheinigung.

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