Frage 340704 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Spedition S. erhält von der Chemiefirma C. den Auftrag, nach ADR den Versand der von ihr verpackten gefährlichen Güter in Versandstücken vom Lager der Chemiefirma C. zum Großhändler E. zu besorgen. S. schließt mit Frachtführer F. einen Beförderungsvertrag. Dieser beauftragt seinen Fahrzeugführer T. mit dem betriebseigenen LKW mit der Abholung der Güter bei C. und der Beförderung zu E. Die Spedition erhält von der Chemiefirma folgende Informationen: Nitromethan, 3, II, (E), 3 Fässer, 600 l (insgesamt) UN 1824, 8, III, (E), 8 Kanister, 240 l (insgesamt) UN 1710 Trichlorethylen, 6.1, (E), 2 Kisten, 40 l (insgesamt)

Ist eine Zusammenladung der oben genannten Gefahrgüter auf einem Fahrzeug zulässig? Nennen Sie auch den Unterabschnitt!

In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.

Antwortvorschlag anzeigen

Antwortvorschlag zu Frage 340704

Ja, Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 dürfen zusammengeladen werden.

Fundstelle: 7.5.2.1 ADR

Erklärung

Ja. Nach 7.5.2.1 ADR gibt es für Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8 in Versandstücken kein Zusammenladeverbot. Sie dürfen also auf einem Fahrzeug zusammengeladen werden.

Weiter zu Frage ›