Frage 340703 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Spedition S. erhält von der Chemiefirma C. den Auftrag, nach ADR den Versand der von ihr verpackten gefährlichen Güter in Versandstücken vom Lager der Chemiefirma C. zum Großhändler E. zu besorgen. S. schließt mit Frachtführer F. einen Beförderungsvertrag. Dieser beauftragt seinen Fahrzeugführer T. mit dem betriebseigenen LKW mit der Abholung der Güter bei C. und der Beförderung zu E. Die Spedition erhält von der Chemiefirma folgende Informationen: Nitromethan, 3, II, (E), 3 Fässer, 600 l (insgesamt) UN 1824, 8, III, (E), 8 Kanister, 240 l (insgesamt) UN 1710 Trichlorethylen, 6.1, (E), 2 Kisten, 40 l (insgesamt)

Wer hat nach GGVSEB dafür zu sorgen, dass dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn das Beförderungspapier mitgegeben wird? Buchstabe des Verantwortlichen angeben!

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Antwortvorschlag zu Frage 340703

S (Absender)

Fundstelle: § 18 Abs. 1 Nr. 8 GGVSEB

Erklärung

Nach § 18 Abs. 1 GGVSEB ist das der Absender. In diesem Fall ist das S, die Spedition.

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