Frage 340702 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Spedition S. erhält von der Chemiefirma C. den Auftrag, nach ADR den Versand der von ihr verpackten gefährlichen Güter in Versandstücken vom Lager der Chemiefirma C. zum Großhändler E. zu besorgen. S. schließt mit Frachtführer F. einen Beförderungsvertrag. Dieser beauftragt seinen Fahrzeugführer T. mit dem betriebseigenen LKW mit der Abholung der Güter bei C. und der Beförderung zu E. Die Spedition erhält von der Chemiefirma folgende Informationen: Nitromethan, 3, II, (E), 3 Fässer, 600 l (insgesamt) UN 1824, 8, III, (E), 8 Kanister, 240 l (insgesamt) UN 1710 Trichlorethylen, 6.1, (E), 2 Kisten, 40 l (insgesamt)

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Antwortvorschlag zu Frage 340702

UN 1261 NITROMETHAN, 3, II, (E), 3 Fässer, 600 l (UN fehlte); UN 1824 NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG, 8, III, (E), 8 Kanister, 240 l (Benennung fehlte); UN 1710 TRICHLORETHYLEN, 6.1, III, (E), 2 Kisten, 40 l (VG III fehlte)

Fundstelle: 5.4.1.1.1 a) bis f), k) ADR; Kapitel 3.2 Tabelle A

Erklärung

Beim Nitromethan fehlte die UN-Nummer, richtig ist UN 1261. Bei UN 1824 fehlte die Benennung NATRIUMHYDROXIDLÖSUNG. Beim Trichlorethylen fehlte die Verpackungsgruppe III. Die Reihenfolge folgt 5.4.1.1.1 ADR.

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