Frage 340701 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Spedition S. erhält von der Chemiefirma C. den Auftrag, nach ADR den Versand der von ihr verpackten gefährlichen Güter in Versandstücken vom Lager der Chemiefirma C. zum Großhändler E. zu besorgen. S. schließt mit Frachtführer F. einen Beförderungsvertrag. Dieser beauftragt seinen Fahrzeugführer T. mit dem betriebseigenen LKW mit der Abholung der Güter bei C. und der Beförderung zu E. Die Spedition erhält von der Chemiefirma folgende Informationen: Nitromethan, 3, II, (E), 3 Fässer, 600 l (insgesamt) UN 1824, 8, III, (E), 8 Kanister, 240 l (insgesamt) UN 1710 Trichlorethylen, 6.1, (E), 2 Kisten, 40 l (insgesamt) Wer ist nach GGVSEB (Buchstabe des Verantwortlichen in die jeweilige Klammer eintragen) Absender? (......) Beförderer? (......) Auftraggeber des Absenders? (......) Fahrzeugführer? (......) Verlader? (......) Verpacker? (......)

In der Prüfung beantwortest du diese Frage frei. Überleg dir deine Antwort und vergleiche sie dann mit der Musterlösung.

Antwortvorschlag anzeigen

Antwortvorschlag zu Frage 340701

Absender: S; Beförderer: F; Auftraggeber des Absenders: C; Fahrzeugführer: T; Verlader: C; Verpacker: C

Fundstelle: § 2 Abs. 1, 3, 4 und 10 GGVSEB; 1.4.2.2 ADR

Erklärung

Die Spedition S versendet die Güter und ist Absender. Der Frachtführer F führt die Beförderung durch und ist Beförderer. Die Chemiefirma C ist Auftraggeber des Absenders, Verlader und Verpacker, und T als Fahrer ist Fahrzeugführer. Das regelt § 2 GGVSEB.

Weiter zu Frage ›