Frage 340605 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Eine Spedition erhält von einer Chemiefirma den Auftrag, nach ADR den Versand von gefährlichen Gütern in Versandstücken zu besorgen. Sie will diesen Transport mit einem eigenen Fahrzeug (zGM 2,8 t) durchführen. Die Spedition erhält von der Chemiefirma folgende Informationen: - Ethanol, Lösung, 3, III, (D/E), 3 Fässer, 600 l (insgesamt) - UN 1710 Trichlorethylen, 6.1, (E), 2 Kisten, 40 l (insgesamt) - UN 2015 Wasserstoffperoxid, stabilisiert, (B/E), 1 Kiste, 6 l

Der Fahrzeugführer besitzt keine ADR-Schulungsbescheinigung, ist aber nach Kapitel 1.3 ADR unterwiesen. Darf er die Beförderung durchführen?

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Antwortvorschlag zu Frage 340605

Nein. Die Menge übersteigt 1000 Punkte, daher ist eine ADR-Schulungsbescheinigung erforderlich; die Unterweisung nach 1.3 genügt nicht.

Fundstelle: 8.2.1.1 ADR; 1.1.3.6 ADR

Erklärung

Nein. Die Menge liegt über 1000 Punkten, deshalb gilt die Freistellung nach 1.1.3.6 nicht. Dann braucht der Fahrzeugführer nach 8.2.1.1 ADR die Schulungsbescheinigung, und die bloße Unterweisung nach Kapitel 1.3 genügt nicht.

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