Frage 340604 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Eine Spedition erhält von einer Chemiefirma den Auftrag, nach ADR den Versand von gefährlichen Gütern in Versandstücken zu besorgen. Sie will diesen Transport mit einem eigenen Fahrzeug (zGM 2,8 t) durchführen. Die Spedition erhält von der Chemiefirma folgende Informationen: - Ethanol, Lösung, 3, III, (D/E), 3 Fässer, 600 l (insgesamt) - UN 1710 Trichlorethylen, 6.1, (E), 2 Kisten, 40 l (insgesamt) - UN 2015 Wasserstoffperoxid, stabilisiert, (B/E), 1 Kiste, 6 l

Wer ist nach GGVSEB für die Kennzeichnung der Beförderungseinheit verantwortlich?

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Antwortvorschlag zu Frage 340604

Der Beförderer (die Spedition) muss das Fahrzeug mit den orangefarbenen Tafeln ausrüsten; der Fahrzeugführer bringt sie an.

Fundstelle: § 19 Abs. 2 Nr. 11 GGVSEB; § 28 Nr. 7 GGVSEB

Erklärung

Der Beförderer, hier die Spedition, muss das Fahrzeug nach § 19 Abs. 2 GGVSEB mit den orangefarbenen Tafeln ausrüsten. Der Fahrzeugführer bringt sie dann an (§ 28 Nr. 7 GGVSEB).

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