Frage 342405 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Ein vom Unternehmen U. mit UN 2383 befüllter ortsbeweglicher Tank (Nennvolumen 5000 l) ist von Deutschland nach Großbritannien zu versenden. U. beauftragt die Spedition S., den Transport durchzuführen. S. beauftragt seinen Fahrzeugführer F., den ortsbeweglichen Tank bei U. abzuholen und über Frankreich per Fähre nach Großbritannien zu befördern.

Der ortsbewegliche Tank wird auf einem bedeckten Sattelanhänger verladen und die Plane wird geschlossen. Welche Besonderheit gilt nach ADR hierbei hinsichtlich der Großzettel?

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Antwortvorschlag zu Frage 342405

Die Großzettel am ortsbeweglichen Tank sind außerhalb des Fahrzeugs nicht sichtbar; daher müssen die gleichen Großzettel (Muster 3 und 8) auch an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug angebracht werden.

Fundstelle: 5.3.1.3 ADR

Erklärung

Sind die Großzettel am ortsbeweglichen Tank von außen nicht sichtbar, müssen nach 5.3.1.3 ADR die gleichen Großzettel, hier Muster 3 und 8, auch an beiden Längsseiten und hinten am Fahrzeug angebracht werden.

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