Frage 342502 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sachverhalt: Ein Straßenbauunternehmer beauftragt seinen Fahrzeugführer, mit einem LKW und einem Aufsetztank (Fassungsraum 6500 l) 6000 l Dieselkraftstoff (Sondervorschrift 640L - umweltgefährdend) zu einer Autobahnbaustelle zu befördern, um die dort eingesetzten Baumaschinen mit Kraftstoff zu versorgen.
Der Aufsetztank ist an beiden Längsseiten mit Großzetteln (Nr. 3) und dem Kennzeichen für die Umweltgefahr versehen. Am Fahrzeug selbst sind vorne und hinten orangefarbene Tafeln ohne Kennzeichnungsnummern angebracht. Ist diese Kennzeichnung für diesen Beförderungsfall ausreichend? Geben Sie eine kurze Begründung!
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Antwortvorschlag zu Frage 342502
Nein. Großzettel Muster 3 und Umweltkennzeichen fehlen hinten (5.3.1.4.1, 5.3.6.1); die orangefarbenen Tafeln mit 30/1202 fehlen: entweder an beiden Seiten des Aufsetztanks (5.3.2.1.2) oder vorn und hinten anstelle der neutralen Tafeln (5.3.2.1.6).
Fundstelle: 5.3.1.4.1, 5.3.6.1, 5.3.2.1.2, 5.3.2.1.6 ADR
Erklärung
Nein. Hinten fehlen Großzettel Muster 3 und das Umweltkennzeichen. Außerdem fehlen die Tafeln mit 30/1202, entweder an beiden Seiten des Aufsetztanks oder vorn und hinten anstelle der neutralen Tafeln.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
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- 342601Die Spedition S. erhält von der Chemiefirma C. den Auftrag, einen Versand von gefährlichen Gütern in Versandstücken vom Zentrallager der Chemiefirma zum Außenlager A. durchzuführen. S. erhält von C. folgende Informationen gemäß ADR: UN 2642 Fluoressigsäure, 6.1, I, (C/E), 1 Kiste, 10 kg UN 1170 Ethanol, 3, II, (D/E), 1 Fass, 50 l UN 1002 Luft, verdichtet, 2.2, (E), 2 Gasflaschen à 50 l Nenninhalt UN 1104 Amylacetate, 3, III, (D/E), 5 Kanister à 20 l Kann diese Beförderung als nicht kennzeichnungspflichtige Beförderung unter Nutzung der Freistellungen nach 1.1.3.6 ADR durchgeführt werden? Geben Sie auch den Berechnungswert an!