Frage 342404 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sachverhalt: Ein vom Unternehmen U. mit UN 2383 befüllter ortsbeweglicher Tank (Nennvolumen 5000 l) ist von Deutschland nach Großbritannien zu versenden. U. beauftragt die Spedition S., den Transport durchzuführen. S. beauftragt seinen Fahrzeugführer F., den ortsbeweglichen Tank bei U. abzuholen und über Frankreich per Fähre nach Großbritannien zu befördern.
Wer hat nach GGVSEB dafür zu sorgen, dass die Großzettel und die orangefarbenen Tafeln am ortsbeweglichen Tank angebracht sind?
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Antwortvorschlag zu Frage 342404
Der Befüller (U.).
Fundstelle: § 23 Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB
Erklärung
Nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB ist das der Befüller, hier also U.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
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