Frage 340201 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Mineralölkonzern (M) hat Spediteur (S) beauftragt, die Versorgung der Tankstellen (T) von M mit Kraftstoffen zu übernehmen. Für die Belieferung einer dieser Tankstellen schließt S einen Beförderungsvertrag mit dem Frachtführer (U) ab. U gibt seinem Fahrzeugführer (F) den Auftrag, bei der Raffinerie (R) 14000 l Benzin und 18000 l Dieselkraftstoff (Sondervorschrift 640L) in sein Tankfahrzeug (Zugfahrzeug und Tanksattelanhänger - Tankcodierung LGBF) füllen zu lassen und bei der Tankstelle anzuliefern. Beide Stoffe sind umweltgefährdend. Wer hat in diesem Fall gemäß GGVSEB die Pflichten (Buchstabe des jeweiligen Verantwortlichen bitte eintragen) als Auftraggeber des Absenders? Absender? Beförderer? Befüller?

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Antwortvorschlag zu Frage 340201

Auftraggeber des Absenders: M; Absender: S; Beförderer: U; Befüller: R

Fundstelle: § 2 Abs. 1, 2 und 10 GGVSEB; 1.4.2.2, 1.4.3.3 ADR

Erklärung

Nach § 2 GGVSEB ist M als Mineralölkonzern der Auftraggeber des Absenders, und S als Spediteur versendet das Gut und ist Absender. U führt die Beförderung durch und ist Beförderer. Die Raffinerie R füllt den Tank und ist damit Befüller.

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