Frage 340204 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sachverhalt: Mineralölkonzern (M) hat Spediteur (S) beauftragt, die Versorgung der Tankstellen (T) von M mit Kraftstoffen zu übernehmen. Für die Belieferung einer dieser Tankstellen schließt S einen Beförderungsvertrag mit dem Frachtführer (U) ab. U gibt seinem Fahrzeugführer (F) den Auftrag, bei der Raffinerie (R) 14000 l Benzin und 18000 l Dieselkraftstoff (Sondervorschrift 640L) in sein Tankfahrzeug (Zugfahrzeug und Tanksattelanhänger - Tankcodierung LGBF) füllen zu lassen und bei der Tankstelle anzuliefern. Beide Stoffe sind umweltgefährdend.
Wer muss gemäß GGVSEB dafür sorgen, dass die Ausrüstungsgegenstände gemäß Abschnitt 8.1.5 ADR mitgegeben werden?
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Antwortvorschlag zu Frage 340204
Fundstelle: § 19 Abs. 2 Nr. 16 GGVSEB
Erklärung
Das ist der Beförderer. Nach § 19 Abs. 2 GGVSEB muss er dafür sorgen, dass die Ausrüstungsgegenstände mitgegeben werden. Hier ist das der Frachtführer U.
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