Frage 339706 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sachverhalt: Ein Kunde hat für Prüfzwecke ein verdichtetes Gas, oxidierend, n. a. g. (Kohlendioxid und Sauerstoff) bestellt. Von diesem Gas sind 12 Flaschen (Fassungsraum jeweils 20 l) abgefüllt worden und sollen nach ADR zum Versand gebracht werden.
Der Nenninhalt der Gasölkanister beträgt zusammen 400 l. Der Fahrzeugführer möchte von Ihnen wissen, ob er nach der Zuladung der Gasflaschen die orangefarbenen Tafeln an der Beförderungseinheit anbringen muss? Geben Sie auch den Berechnungswert an!
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Antwortvorschlag zu Frage 339706
Nein. Berechnung: Gasflaschen 12 × 20 l = 240 l (Beförderungskategorie 3, Faktor 1) = 240; Gasöl 400 l (Beförderungskategorie 3) = 400; Summe 640 ≤ 1000. Freistellung nach 1.1.3.6, keine orangefarbenen Tafeln erforderlich.
Fundstelle: 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4 ADR; 1.1.3.6.2 ADR
Erklärung
Nein. Die Flaschen zählen mit ihrem Fassungsraum: 12 mal 20 l sind 240, Beförderungskategorie 3 mit Faktor 1. Das Gasöl bringt 400. Die Summe ist 640 und damit höchstens 1000. Es gilt die Freistellung nach 1.1.3.6, also sind keine orangefarbenen Tafeln erforderlich.
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