Frage 339803 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten

Sachverhalt: Als Gefahrgutbeauftragter eines Mineralölhandelsunternehmens überprüfen Sie einen Ihrer LKW vor der Abfahrt. Die zu kontrollierende Beförderungseinheit besteht aus einem Tankfahrzeug (zGM 18 t) und einem Anhänger (zGM 18 t). Der Tank ist mit 6000 l Benzin befüllt, auf dem Anhänger befinden sich 80 Kanister mit Dieselkraftstoff mit einer Gesamtmenge von 1600 l. Die beiden Stoffe sind umweltgefährdend.

Welche Ausrüstungsgegenstände müssen nach ADR durch den Fahrzeugführer mitgeführt werden? Nennen Sie zwei Gegenstände!

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Antwortvorschlag zu Frage 339803

z. B. ein Unterlegkeil je Fahrzeug; zwei selbststehende Warnzeichen (weitere: Augenspülflüssigkeit, je Besatzungsmitglied Warnweste, tragbares Beleuchtungsgerät, Schutzhandschuhe, Augenschutz; wegen Zettel 3: Schaufel, Kanalabdeckung, Auffangbehälter)

Fundstelle: 8.1.5.2 und 8.1.5.3 ADR

Erklärung

Die Grundausrüstung nach 8.1.5.2 ADR sind unter anderem ein Unterlegkeil je Fahrzeug und zwei selbststehende Warnzeichen. Dazu kommen Augenspülflüssigkeit, Warnweste, Beleuchtungsgerät, Schutzhandschuhe und Augenschutz. Wegen Zettel 3 sind auch Schaufel, Kanalabdeckung und Auffangbehälter nötig.

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