Frage 339901 von 883 · Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten
Sie kontrollieren nach ADR ein offenes Fahrzeug (LKW, zGM 12 t), auf dem ein Tankcontainer geladen ist. Der Tankcontainer ist mit 6000 l Propionsäure (60 Masse-% Säure) komplett gefüllt und soll nach Österreich befördert werden. Wie lauten die stoffspezifischen Angaben im Beförderungspapier nach ADR in der vorgeschriebenen Reihenfolge?
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Antwortvorschlag zu Frage 339901
UN 1848 PROPIONSÄURE, 8, III, (E)
Fundstelle: 5.4.1.1.1 a) bis d), k) ADR; Kapitel 3.2 Tabelle A
Erklärung
Nach 5.4.1.1.1 ADR folgen UN-Nummer, Benennung, Gefahrzettel, Verpackungsgruppe und Tunnelbeschränkungscode. Bei 60 Masse-% darf der Zusatz „mit mindestens 10 Masse-% und weniger als 90 Masse-% Säure“ in Kleinbuchstaben angefügt werden.
Weitere Fragen: Straße (ADR)
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- 340002Nach Überprüfung der für den Stoff vorgeschriebenen Verpackungsvorschrift P001 i. V. m. PP1 stellt der Verpacker an den Gefahrgutbeauftragten die Frage: Müssen die verwendeten Fässer UN-geprüft sein?